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Das unbewusste Plagiat

Univ.-Prof. (em.) Dr. Dr. Manuel R. Theisen
Inhaltsverzeichnis

Wissenschaftliches Arbeiten steht im Mittelpunkt jeden Studiums. In welcher Form entsprechende Leistungen gefordert werden, ist unterschiedlich. Aber die Techniken, Formvorschriften und Arbeitsmethoden sind überwiegend gleichlaufend. Die Herausforderung unserer Zeit ist die Informationsflut. Eine viel diskutierte Gefahr bei der Nutzung digitaler Quellen ist das „unbewusste Plagiat“.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Jeder Erfolg hat seine Neider: Erfolgreiche Forscher und Wissenschaftler werden kopiert, ihre Ergebnisse in unterschiedlichster Form „übernommen“, ökonomisch interessante Konzepte in Abwandlung als eigene verkauft. Und wer Erfolg und Ruhm sucht, Arbeit und Mühen aber scheut, der kauft oder plagiiert entsprechende Ansätze oder ganze Arbeiten oder er „lässt arbeiten“.

Noch billiger ist allerdings eine Erfindung, die keine ist. Ergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse werden einfach erfunden, Prüfungsbehörden sowie die scientific community hinters Licht geführt, und die Öffentlichkeit damit betrogen.

Als Kategorien wissenschaftlichen Fehlverhaltens können unterschieden werden (vgl. Wytrzens u. a., 2017, S. 58 f.):

  • Falschangaben: Die Erfindung oder Verfälschung von Inhalten, Daten, Quellen, Bezügen und Nachweisen
  • Text- und Ideendiebstahl: Vereinzelte Textübernahme („copy & paste“), Anlehnung an Formulierungen und Ideen, Duplizie­rung von Fakten und Texten ohne bzw. ohne hinreichenden Nachweis.
  • Autorenschaftsanmaßung: Unberechtigter Ausweis als Autor oder Koautor
  • Täuschung und Plagiat: Bewusste oder fahrlässige Übernahme von Texten oder Textteilen, die Dritte verfasst haben, ohne Nachweis.
  • Betrug: Erwerb von Dienstleistungen und Kauf von (Teil-)Arbeiten, die als eigene Leistungen ausgegeben werden.

Auch für Studierende sind grundsätzliche alle oben genannten Formen technisch denkbar. – Und durchaus leider auch nicht nur in exotischen Einzelfällen in der Praxis bekannt.

Die meisten Prüfungsordnungen sprechen in diesem Zusammenhang pauschal von versuchten oder auch tatsächlich begangenen Täuschungen. Soweit das entsprechende Fehlverhalten von Studierenden bewusst gewählt bzw. begangen worden ist, ist die Sanktionierung dieses unzulässigen Vorgehens die (bittere) Konsequenz solchen Tuns.

Diese Abfolge muss jedem Studierenden klar sein, spätestens seit seiner Schulzeit muss bekannt sein, dass jede bewusste Art von Täuschung in Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung und unter Berück­sichtigung des Umfangs sowie der Gewichtigkeit der Prüfungsleistung bestraft wird.

Wie meistens sind aber die Grenzfälle die Situationen, über die sich nicht nur „Grenzgänger“, sozusagen bewusst am Rande der Legalität handelnd, interessiert sind, sondern insbesondere auch und vermehrt alle „ordentlich“ wissenschaftlich Bemühten.

Sie wollen und müssen sich Klarheit darüber verschaffen, was (noch) zulässig ist und wo – vielleicht fahrlässig – bereits der Bereich unzulässiger Übernahme, Unterstützung oder gar eines Betrugs betreten wird.

Und darüber hinaus gibt es zunehmend die Fragestellung, welche Gefahr „unbewusstes Plagiieren“ bedeutet und wie es gegebenenfalls vermieden werden kann.

Grenzen zulässiger Unterstützung

Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen zunächst die zulässigen Hilfestellungen und Unterstützungen von unzulässigen abgegrenzt werden. Darüber hinaus ist aber auch auf Grenzüberschreitungen einzugehen.

Professionelle Anbieter und Berater lassen die Grenzen von Fälschung, Plagiat und Betrug bewusst verschwimmen. Die Möglichkeiten der weltweiten Informationsnetze bieten zusätzlich zahlreiche Verlockungen.

Zur Erinnerung: Alle wissenschaftlichen Arbeiten – vom Protokoll bis zur Doktorarbeit – müssen eigenständige Leistungen sein. Alle indirekt oder direkt übernommenen Gedanken oder Zitate sind zu kennzeichnen, der Kern aller dieser Arbeiten aber muss eine originäre Leistung desjenigen sein, der als Autor ausgewiesen wird.

Den meisten schriftlichen Prüfungsleistungen ist nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eine eidesstattliche Versicherung über diesen Sachverhalt anzufügen, mit der die Eigenständigkeit versichert und gegebenenfalls Unterstützungsleistungen und entsprechende Dienstleister benannt werden.

Für Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten aber hat sich längst ein eigener Markt entwickelt: Der der Wissenschafts- und Promotionsberater: Wer nicht selbst fälschen kann (oder will), oder für den Ideendiebstahl und Textkopie zu faul ist, lässt bei solchen Anbietern arbeiten. Die Kriterien für die (Un-)Zu­läs­sigkeit und Grenzen einer derartigen Beratung sind eindeutig.

Den Ausgangspunkt für die rechtliche Analyse zulässiger Unterstützung von Prüfungskandidaten bilden die Bachelor-, Master- bzw. Promotionsordnungen der Fakultäten.

In ihnen werden die rechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Hochschule an den Bewerber und seine Arbeit stellt, ausführlich benannt und auch regelmäßig die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Normen deutlich gemacht.

Soweit dem bei Dritten Rat suchenden Kandidaten vom Prüfer ein Thema vorgegeben wird, besteht diesbezüglich kein Beratungsbedarf. Steht die Themenwahl aber frei, so kann – in der Regel gegen Honorar – ein Berater zum Einsatz kommen.

Allerdings bewegt sich eine solche Unterstützung durch Dritte schon dann im Bereich unzulässiger Mitwirkung, wenn die Themenfindung und -formulierung ausdrücklich als Bestandteil der eigenen wissenschaftlichen Anstrengungen deklariert und damit zum Prüfungsbestandteil erklärt wird.

Denn für diesen Sachverhalt gilt – wie für alle prüfungsrelevanten Aktivitäten –, dass er von der rechtlich bindenden eidesstattlichen Versicherung des Verfassers über die Eigenständigkeit seiner Leistung erfasst werden.

Unter Bezug auf diese Versicherung des Kandidaten ist in diesen Fällen eine Themenberatung und -formulierung nur dann zulässig, wenn auf die Unterstützung unter Nennung des Namens und der Anschrift des Beraters ausdrücklich hingewiesen wird; auf eine entsprechende Formulierung ist daher zu achten.

Im formalen wie technischen Bereich sind grundsätzlich weitere Unterstützungsleistungen durch Dritte zulässig:

  • Nutzung von gedruckten, mechanischen oder digitalen Literaturdatenbanken, Rechtsprechungssammlungen und Bibliografien aller Art
  • Einschaltung von unentgeltlichen oder entgeltlichen Informations-, Daten-, Dokumentations-, Recherche- und Internetdiensten als Nachweisstellen, die als Volltext-, Referenz- oder Fakten-Datenbanken ausgestaltet sein können
  • Übertragung der technischen Datenverarbeitung und elektronischen Texterstellung auf Dritte gegen Entgelt (Rechenzentren, PC- oder Schreibbüros u. a.)
  • Mechanische Korrekturarbeiten und grammatikalische wie sprachliche Unterstützung durch Freunde und Bekannte

Die vorstehend aufgelisteten Aktivitäten und Dienstleistungen Dritter sind aber dann und nur insoweit zulässig, als sie keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der wissenschaftlichen Prüfungsleistung und damit auf den materiellen Prüfungsinhalt haben.

Die Auswahl, Bewertung und Wiedergabe sämtlichen benutzten, nicht nur des konkret in einem Text verarbeiteten, Materials muss dagegen ausnahmslos eigenständig erfolgen.

Uneingeschränkt zulässig ist die fachliche Beratung durch den betreuenden Professor und dessen Mitarbeiter. Deren Aufgabe ist es gerade, den Kandidaten in individuellen Gesprächen und Besprechungen vor geistigen Rundflügen zu bewahren und auf dem Pfad der wissenschaftlichen Erkenntnis zu begleiten und zu fördern.

Mit dem Umfang der (zulässigen) Mitwirkung Dritter werden gleichzeitig die Grenzen für eine professionelle Beratung („Coaching“) deutlich.

Da jede wissenschaftliche Arbeit eine thematisch geschlossene, eigenständige und in ihren wesentlichen Teilen originäre Auseinandersetzung des Bearbeiters mit dem ihm gestellten Thema darstellen muss, sind alle Formen nicht deklarierter, qualifizierter materieller Unterstützung sowie die Mitarbeit von oder Zusammenarbeit mit Dritten unzulässig.

Slapnicar, 2003, S. 232:

„Die Grenze unzulässiger Beratung ist schnell überschritten. Schon mit dem Entwurf einer Gliederung, dem inhalt­lichen Redigieren des Textes, dem Erstellen ganzer Text­passagen oder der zusammenfassenden Auswertung von Literatur fehlt es an einer versicherten selbständigen [!] Anfertigung“

Unbekannte Textübernahme

Immer häufiger stellen ordentlich recherchierende und um korrektes Wissenschaftliches Arbeiten bemühte Studierende folgende Frage: Wie kann ich sicher sein, dass ein Text, den ich selbst verfasst habe, nicht doch wortgleich, oder doch sehr nahe am eigenen Text, schon einmal irgendwo (geschrieben und) veröffentlicht worden ist?

Die (meist dabei unausgesprochene) Frage hinter dieser Überlegung lautet: Wenn meine Prüfungsleistung durch ein professionelles Prüfungsprogramm gecheckt wird und dann Textstellen, die in dem eigenen Text nicht zitiert sind, sich als bereits veröffentlicht darstellen, muss mit einem „Plagiatsvorwurf“ gerechnet werden?

Kann ausgeschlossen werden, dass ein solches „unbewusstes/unbekanntes“ Zitat nicht doch einer nicht mehr erinnerlichen/verdrängten/vergessenen oder gar nicht mehr gefundenen Lesefrucht entstammt, besteht kaum jemals eine berechtigter Sanktionsanlass.

 Eine solche unbewusste Koinzidenz der Gedanken und Formulierun­gen muss auch unter Berücksichtigung der Fülle von Informationen im Netz als nahezu ausgeschlossen bezeichnet werden.

Und wenn es zu einem wortgleichen Fragment kommen sollte, lässt sich mit großer Wahrscheinlichkeit die Stochastik (Zufälligkeit) belegen bzw. begründen. Befürchtungen sind hier also regelmäßig nicht angebracht oder begründet. Aber nochmals: Für ein „Tarnen und Täuschen“ taugt diese Strategie nicht!

Schimmel/Weinert/Basak, 2011, S. 54, 56:

„Alles, was Sie nicht selbst erdacht haben, sondern der Klugheit anderer Leute verdanken, muss im Text auch diesen anderen Leuten zugeschrieben werden. . . . Wer alle fremden Gedanken im eigenen Text belegt, stellt vielleicht am Ende fest, dass gar nicht viele eigene Gedanken drinstehen. Kann passieren. Das ist aber auch nicht schlimm.“

Unzulässige Übernahme fremder Texte

Die Übernahme fremder Texte, Ideen, Daten, Fakten, Formulierungen und Wortschöpfungen u. a. ohne konkreten, zutreffenden, vollständigen und objektiv nachprüfbaren Beleg (Zitierung) ist unzulässig: Diese (einheitliche) Qualifikation ist also weder von Umfang, Ausmaß, Ursprung und Bedeutung, noch von dem zugrundeliegenden Verständnis, Einsehen oder dem Grad des Bewusstseins abhängig.

Wer durchgängig die Zitiervorschriften „ohne wenn und aber“ berücksichtigt, braucht keine Angst vor versehentlichen Plagiaten haben (Pospiech, 2012, S. 157).

„Ein bisschen gestohlen“, „ein wenig geschlampt“, „aus Versehen kopiert“, „minimal manipuliert“, „etwas gefälscht“, „nur marginal entlehnt“ sind deshalb keine Kategorien zur Entschuldigung oder gar Entlastung im Fall eines wissenschaftliches Diebstahls.

Aber auch die eher psychologischen Würdigungen des individuellen Geistes­zustands eines konkret Handelnden, der von „unbewusst“ über „bewusstlos“, „ahnungslos“, „fahrlässig“ bis „ohne Vorsatz“ charakterisiert wird, bieten keinerlei tragfähige Abstufungen oder Kriterien, um zwischen (noch) zulässigem und nicht mehr tragbarem wissenschaftlichen Diebstahl zielführend differenzieren zu können.

Der wissenschaftliche Textdiebstahl ist nichts anderes wie ein Ladendiebstahl: Letzterer kann vor keinem Gericht zum „Einkaufsirrtum“ stilisiert werden, dementsprechend liegt bei ersterem auch kein „Zitatfehler“ vor (Ernst, 2011).

Das Internet und die ubiquitäre Verfügbarkeit elektronischer Informationen hat zweifelsohne die Möglichkeiten, Chancen und das Ausmaß des Zugriffs und damit Diebstahls dramatisch erhöht.

An der Notwendigkeit eines ausnahmslos redlichen wissenschaftlichen Zitierens aber nichts geändert. Diese Sichtweise wird von einigen „Grenzgängern“ nicht geteilt, die in diesen Medien eine Fundgrube nicht nachweispflichtiger (anonymer) Informationen oder nicht nachweisbaren Materials sehen.

Schimmel, 2018, S. 293:

„Dass ein Text seinen Urheber nicht oder nicht sofort erkennen lässt, bedeutet . . . nicht, dass es keinen Urheber gibt. . . . Texte, die Sie aus dem Internet gefischt haben, dürfen also nicht einfach in Ihre Arbeit hineinkopiert werden“

Unzulässiger Erwerb von Prüfungsleistungen

Das umfassende Verbot der Mitwirkung bzw. Einschaltung von Dritten darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine solche qualifizierte Mitarbeit durch die Vermittlung und den Kauf der von Dritten erstellten Prüfungsleistungen, die z. B. an anderen Universitäten bereits als Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten eingereicht worden sind, ersetzt wird.

Sowohl die unveränderte Übernahme fremder Texte als auch die Überarbeitung fremder geistiger Leistungen jeder Art für eigene Zwecke wird durch die eidesstattliche Erklärung erfasst („ohne Hilfe Dritter“) und daher ist auch diesbezüglich jede Abweichung erklärungspflichtig.

Die Erklärungspflicht macht deutlich, dass jede Form und Nutzung der Tätigkeit von „ghostwriting“ unzulässig sind, da sie definitionsgemäß nicht offengelegt werden können.

Ghostwriter Kopper zit. nach Karschnick, 2012, S. 1:

„Nicht wir täuschen, sondern die Studenten“

Der Erwerb von – möglichst erfolgreichen – Prüfungsleistungen aller Art zur eigenen Aus- und Verwertung ist in den letzten Jahren scheinbar zu einer alternativen Form des „wissenschaftlichen Arbeitens“ geworden.

So genannte Hausarbeits-, Referate-, Bachelor-, Masterarbeits- und Dissertationsbörsen sowie Unterstützungsangebote von Ghost­writern und Vermittlungsofferten von Promotionsberatern überschwemmen den Markt (Theisen, 2014).  

In den USA werden seit mehr als fünfzehn Jahren digitale Prüfprogramme zur Aufdeckung von Plagiaten unter den Prüfungsleistungen eingesetzt; sie werden nun mehr auch umfassend in den Schulen und Hochschulen in Deutschland angewendet (umfassend dazu vgl. Weber-Wulff, 2014, p. 71–111); man könnte insoweit von einem „Guttenberg-Effekt“ reden.

Nach diesem Prüfungsansatz werden zur Bewertung nur die Arbeiten angenommen, die mithilfe eines solchen Programms systematisch getestet und als eigenständige Leistung erkannt wurden; diese Form von Wissenschaftsbetrug auf den Schulen und Hochschulen kann so abgeschafft bzw. zumindest eingeschränkt werden.

Durch derartige Programme wird jede eingereichte Arbeit über einen Algorithmus auf Text- oder/und Formel-Ähnlichkeiten mit allen im weltweiten Netz verfügbaren Dokumenten geprüft. Sind dort vergleichbare Arbeiten gespeichert, die auch durch die externen (kommerziellen oder kostenfreien) Datenbank- und Börsenangebote ergänzt werden, besteht eine Chance, den Plagiator und seine trübe Quelle aufzudecken.

Konsequenzen

Da die (zahlreichen) Plagiatsversuche und „erfolgreichen“ Plagiate in der Vergangenheit wenig publik geworden sind, sind auch die im Aufdeckungsfall möglichen bzw. erteilten Sanktionen in der Öffentlichkeit, aber auch bei einigen Studierenden, bisher kaum bekannt. In Abhängigkeit vom konkreten Plagiatsfall können folgende Maßnahmen nach den Prüfungs- und Promotionsordnungen, verschiedenen gesetzlichen Vor­schriften sowie Gerichtsentscheidungen ergriffen werden:

  • Bewertung mit der schlechtesten Note
  • Aktuelle (oder nachträgliche) Annullierung der (Teil-) Prüfungs­leis­tung
  • Ausschluss von der Wiederholungsprüfung oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung
  • Exmatrikulation im Studienfach oder universitätsweites Studiumsverbot
  • Aberkennung des akademischen Titels oder Grades
  • Einstufung als Ordnungswidrigkeit (Geldstrafe), als Straftatbestand (Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG oder Täuschung und Betrug nach § 263 Strafgesetz­buch).

Die eidesstattliche Versicherung, soweit deren Abgabe nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen vorgeschrieben ist, ist die rechtlich bindende Zusicherung, dass alle für die eigene Arbeit verwendeten Materialien angegeben und entsprechend gekennzeichnet (zitiert) worden sind. Ein Verstoß gegen die Zitiervorschriften bedeutet juristisch den Bruch der eidesstattlichen Versicherung. Die Annahme einer solchen Arbeit muss vom Prüfer nach den Vorschriften der jeweiligen Prüfungsordnung abgelehnt werden.

Ein durch Täuschungen bzw. in betrügerischer Absicht erworbener akademischer Abschluss oder Grad wird im Falle eines erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gewordenen Verstoßes durch die verleihende Universität aberkannt, die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Literatur:

Ernst, K., „Dann kann man künftig Ladendiebstahl als Einkaufsfehler bezeichnen“, 2011, zuletzt Online im Internet URL: <http://www.focus. de/fotos/dann-kann-man-kuenftig-ladendiebstahl-als-einkaufsfehler-bezeichnen_mid_847076.html> [Zugriff 2017-06-11]

Karschnick, R., „Wir lassen uns das Ghostwriting nicht verbieten“, in: ZEITONLINE v. 09.08.2012, URL: <http://www.zeit.de/studium/uni-leben/2012-08/ghostwriting-agentur-kritik/        
Komplettansicht> [Zugriff: 2019-09-19]

Pospiech, U., Wie schreibt man wissenschaftliche Arbeiten?, 2. Aufl., Mannheim/Zürich 2017

Schimmel, R., Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 13. Aufl., München 2018

Schimmel, R./Weinert, M./Basak, D., Juristische Themenarbeiten: Anleitung für Klausur und Hausarbeit im Schwerpunktbereich, Seminararbeit, Bachelor- und Master-Thesis, 2. Aufl., Heidelberg 2011

Slapnicar, K. W., Rechtliche Aspekte der Diplomarbeit, in: S. Engel/K. W. Slapnicar (Hrsg.), Die Diplomarbeit, 3. Aufl., Stuttgart 2003, S. 225–273

Theisen, M. R., Das Trio Infernale als Promotionstechnik, in: T. Meuser (Hrsg.), Promo-Viren, 3. Aufl., Wiesbaden 2014, S. 99–104

Theisen, M. R., Wissenschaftliches Arbeiten – Erfolgreich bei Bachelor- und Masterarbeit, 17. Aufl., München 2017

Weber-Wulff, D., False Feathers – A Perspective on Academic Plagiarism, Berlin 2014.

Wytrzens, H. K. u. a., Wissenschaftliches Arbeiten: Eine Einführung, 5. Aufl., Wien 2017

vorab veröffentlicht in WiWi Career 2020/2021

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