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Abandon

Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten bzw. es aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können. Dies ist z. B. bei einem Börsentermingeschäft vereinbar, wenn am vereinbarten Tag des Kaufes bzw. Verkaufes die Lieferung vereinbarter Wertpapiere nicht möglich ist. Sofern der Verpflichtete von der Lieferung zurücktreten kann, wird dies als Abandonrecht bezeichnet. Weitere Abandone, d. h. Rücktrittsrechte, sind im Aktienrecht bei der Umwandlung von Gesellschaften und im Rahmen der Berechnung von Abfindungen bei Gesellschafterwechsel vorgesehen.