Abschlagszahlung auf die zu erwartende bzw. anfallende Dividendenausschüttung. Auch als Zwischen- oder Interimsdividende bezeichnet und im amerikanischen Sprachraum gebräuchlich (quarter dividend).
Rechtliche Grundlage ist § 59 AktG, wonach der Vorstand durch Satzungsbeschluss eine derartige Abschlagszahlung an die Aktionäre leisten kann. Fristen und Höhen dieser Auszahlung sind in § 59 AktG geregelt.