Bei einer → Versicherung angestellter Mitarbeiter, der nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine zu bildende → Deckungsrückstellung ordnungsgemäß berechnet.
Bei einer → Versicherung angestellter Mitarbeiter, der nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine zu bildende → Deckungsrückstellung ordnungsgemäß berechnet.