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Arbeitgeberanteil

Beitrag des Arbeitgebers zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers. Der Anteil beträgt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je 50 %. Der verbliebene Betrag muss voll vom Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) aufgebracht werden.