Unverzinsliche Zwangseinlage von inländischen Kreditnehmern bei der → Deutschen Bundesbank in Höhe des jeweils geltenden Bardepotsatzes, die aus dem Ausland Kredite aufnehmen.
Der Bardepotsatz wird von der Deutschen Bundesbank aufgrund des § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) festgelegt.