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Basiszinssatz

Seit 1.1.2002 in § 247 BGB definierter Zinssatz, der von Gerichten z. B. für die Berechnung von Verzugszinsen (Verzugszinssatz) oder in Streitfällen Verwendung findet, sofern sich die Beteiligten nicht anderweitig über die Zinshöhe einig sind. Der Prozentsatz war bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 mit 3,62 angesetzt worden und wird laufend zum 1.1. und 1.7. eines Jahres angepasst.

Die dafür maßgebliche Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Basiszinssatz wird regelmäßig im Bundesanzeiger publiziert.