- Im Sinne des Handelsrechts Anteile an verbundenen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauernden Beziehung dienen (§ 271 I 1 HGB). Wegen der mangelnden Operationalisierbarkeit des Begriffes hat der Gesetzgeber in § 271 I 3 HGB eine Beteiligungsvermutung ausgesprochen. Danach gelten alle Kapitalanteile von mehr als 20 % an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, sofern diese Vermutung nicht durch das Unternehmen widerlegt wird, da z. B. Veräußerungsabsicht besteht. Beteiligungen sind in der Bilanz als separater Posten innerhalb der Finanzanlagen gem. § 266 II HGB zu zeigen. Soweit Anteile an einer Personengesellschaft gehalten werden, gelten diese sowohl handels- als auch steuerrechtlich immer als Beteiligung. Das Erreichen der Beteiligungsgrenzen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 % an börsennotierten Gesellschaften für die Deutschland das Herkunftsland ist, ist der Gesellschaft sowie der → Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen (§ 33 I WpHG).
- Allgemeine Bezeichnung für Stimmrechts- oder Kapitalanteile, die von einer Privatperson oder juristischen Person (= Anteilseigner) an einem Unternehmen gehalten werden. Die Rechte des Anteilseigners sind i. d. R. abhängig von der Höhe der Anteile sowie der Rechtsform und den Satzungsbestimmungen der Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird.