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Beweislastumkehr

Abweichung von dem üblichen Umstand, dass ein Anspruchssteller (Kläger) einen anspruchsbegründenden Umstand zu beweisen hat, sondern sein Fehlen vom Anspruchsgegner (Beklagten) darzulegen ist.

Diese Beweislastumkehr tritt zum Beispiel beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang auf. In diesem Zeitraum wird beim Auftreten eines Fehlers zugunsten des Käufers vermutet, dass der Fehler bereits bei Lieferung der Kaufsache vorhanden war (§ 476 BGB).

Der Gegenbeweis obliegt dann dem Verkäufer.