Aktivierungs- und Passivierungsverbote für bestimmte Vermögensgegenstände bzw. Schulden.
Nach § 248 II 2 HGB dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden. Ferner besteht nach § 248 I HGB ein explizites Aktivierungsverbot für Aufwendungen zur Unternehmensgründung, zur Beschaffung von Eigenkapital und für den Abschluss von Versicherungen.
Zusätzlich gilt nach § 255 II 4 HGB ein explizites Aktivierungsverbot für Forschungskosten sowie Vertriebskosten. Ein Passivierungsverbot gilt für alle → Rückstellungen, die nicht die in § 249 HGB genannten Kriterien erfüllen.