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Eigentumsvorbehalt

Gemäß § 449 BGB als aufschiebende Bedingung zu interpretierender Vorbehalt des Eigentums eines Verkäufers, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Die Ware kann dabei bereits übergeben sein, ohne dass das Eigentum übertragen wurde. Zahlt der Käufer trotz Besitz der Ware den Kaufpreis nicht, so ist der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt (→ Verzug). Der Rücktritt setzt voraus, dass zunächst eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde (§ 323 BGB).

Nach deren Ablauf und dem Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer sein Eigentum zurückfordern. Auch nach Verjährung der gesicherten Forderung ist der Rücktritt vom Vertrag möglich (§§ 216, 218 BGB).