Im Gesetz über die Finanzverwaltung geregelter Aufbau der für die Besteuerung zuständigen Behörden. Demnach werden Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden unterschieden. Innerhalb dieser Gruppen ergibt sich gemäß Abb. F-2 folgender Aufbau:
| Bundesfinanzbehörde | Landesfinanzbehörde | |
| oberste Behörde | Bundesminister der Finanzen | Landesfinanzminister oder entsprechender Finanzsenator |
| Oberbehörden | Bundesschuldenverwaltung Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Bundeszentralamt für Steuern Zollkriminalamt Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen | |
| Mittelbehörden | Oberfinanzdirektionen | Oberfinanzdirektionen |
| örtliche Behörden | Hauptzollämter mit Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen) Zollfahndungsämter Bundesvermögensämter Bundesforstämter | Finanzämter |
Abb. F-2: Finanzbehörden
Auffallend ist die Doppelzuordnung der Oberfinanzdirektionen. Das hängt damit zusammen, dass die Länder zum Teil für Bundessteuern die Verwaltung übernehmen.
