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Geldwäschegesetz

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) aus dem Jahr 1993, zuletzt novelliert am 26.7.2017 mit der Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“.

In Verbindung mit der Aufnahme des § 261 StGB, eines neu aufgenommenen Paragraphen, der die Geldwäsche als Straftatbestand sowie die fahrlässige Beteiligung daran unter Strafe stellt. Bargeschäfte oder Geschäfte mit Bargeldersatz von über 15 000 € oder mehr müssen von der → Bank aufgezeichnet und diese Aufzeichnung 6 Jahre zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden gehalten werden.

Die Bank muss Fälle, die den Verdacht einer Geldwäschehandlung nahe legen, unverzüglich zur Anzeige bringen. Die Bank hat damit nach § 11 GwG eine über eine bloß moralische Verpflichtung, Straftaten anzuzeigen, hinausreichende Verdachtsschöpfungs- und Anzeigepflicht.

Nach § 2 hat die Bank bei Annahme oder Abgabe von Bargeld über 10 000 € denjenigen zu identifizieren, der ihr gegenüber auftritt. Um durch pünktliche Stückelung der Geldgeschäfte das Unterlaufen des Schwellenbetrages zu vermeiden oder zu verhindern, ist die Identifizierungspflicht auch für solche Fälle begründet, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den einzelnen Geschäftsvorfällen eine Verbindung besteht.

Nach § 6 ist sogar bei Verdacht einer Straftat unterhalb des Schwellenbetrages eine Identifizierungspflicht vorgeschrieben.