Verzeichnis, das die im Rahmen der → Inventur ermittelten Vermögensgegenstände und Schulden detailliert nach Art, Menge und Wert enthält. § 240 I HGB verlangt, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und danach jährlich ein solches Inventar, unabhängig von der Buchführung, erstellt.
Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch im Steuerrecht in § 140 AO. Das Inventar dient insbesondere zum Abgleich mit den in den Büchern ausgewiesenen Beständen (Vergleich von Soll- und Istbestand).