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Kirchensteuer

Steuer, die durch Artikel 137 VI der Weimarer Verfassung von 1919 fundiert ist und den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zusteht. Dieser Artikel wurde Bestandteil des Grundgesetzes und gilt somit noch heute. Formal erlassen die Bundesländer Kirchensteuergesetze; ihnen obliegt auch die Staatsaufsicht über die kirchlichen Rechtsetzungsakte. Steuersubjekte sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen → Körperschaft.

Im Falle des Austritts aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht. Steuerobjekt ist grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer. Bei der Berechnung der → Bemessungsgrundlage wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag zum Abzug gebracht.

Der → Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % der Bemessungsgrundlage. In einigen Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen (z. B. Schleswig-Holstein sieht eine Mindestkirchensteuer von 3,60 € ab einem zu versteuernden Einkommen von 600 € vor). Die Erhebung der Kirchensteuer folgt den Erhebungsformen der → Einkommensteuer, → Lohnsteuer und → Abgeltungsteuer.