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Kongruenzprinzip

Grundsatz der Rechnungslegung, wonach die Summe der Periodenerfolge dem Totalerfolg eines Unternehmens zu entsprechen hat. Der Totalerfolg entspricht der Summe aller Ein- und Auszahlungen eines Unternehmens während seiner gesamten Lebensdauer. Die Beachtung dieses Prinzips soll sicherstellen, dass alle Erträge und Aufwendungen in den Periodenerfolgen der → Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ihren Niederschlag finden.

Der Vorteil des Prinzips liegt vor allem darin, dass bilanzpolitische Gestaltungen des Periodenerfolgs sich in den Folgeperioden wieder umkehren müssen. Die IFRS beinhalten mehrere Ausnahmen vom Kongruenzprinzip. Nach IAS 8, 16, 19 und 38 gehen bestimmte erfolgsneutral erfasste Aufwendungen und Erträge in keiner Periode in die GuV ein, z. B. wird bei Anwendung der Neubewertungsmethode die → Wertaufholung einer Immobilie über die Anschaffungskosten hinaus auf den Fair Value (Marktpreis) direkt als Erhöhung des Eigenkapitals erfasst.

Bei einer späteren Ertragsrealisation durch Verkauf erfolgt keine Berücksichtigung mehr in der GuV, sondern nur noch eine Umgliederung auf der Passivseite der Bilanz von der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklage.