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Kontokorrent

Ein bei einer → Bank geführtes Girokonto eines Unternehmens. Rechtsgrundlage ist §§ 355 f. HGB, in dem die Ausgleichsfunktion beiderseitiger Ansprüche und Schulden nebst Zinsen durch eine regelmäßige Verrechnung (laufende Rechnung) zugrunde gelegt ist.

In § 355 II wird ein mindestens einmal jährlicher Rechnungsabschluss verlangt, und in Absatz 3 eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit von beiden Seiten vorgeschrieben. In der Regel werden für positive Zahlungssalden Habenzinsen und für negative Salden Sollzinsen vereinbart. In der Praxis werden Kontokorrentkonten meist monatlich abgerechnet, d. h. Zinsen und Gebühren belastet bzw. gutgeschrieben.