Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Konzernabschluss, Prüfung, Billigung und Offenlegung

Gem. § 316 HGB sind der Konzernabschluss und -lagebericht durch einen Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfer sein muss, nach Maßgabe der §§ 317 ff. HGB zu prüfen. Der Prüfer muss ein Testat erteilen und einen Prüfungsbericht erstellen (→ Wirtschaftsprüfer). Der Konzernabschluss ist darüber hinaus vom Aufsichtsrat zu prüfen und grundsätzlich auch zu billigen.

Der Konzernabschluss ist zusammen mit dem Konzernlagebericht und dem Testat gem. § 325 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und dort zu veröffentlichen.