Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Liebhaberei

Nicht jede wirtschaftliche Betätigung führt notwendig zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Erst wenn eine Betätigung mit der Absicht unternommen wird, ernsthaft einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, spricht man von Einkunftserzielungsabsicht bzw. Gewinnerzielungsabsicht. Liegt diese vor, dann fließen sowohl die positiven als auch negativen Erfolgskomponenten in die steuerliche Einkunftsermittlung ein.

Problematisch kann der Nachweis dann werden, wenn längere Zeit, gerade bei Betätigungen, die auch privat mit veranlasst sein können, Verluste entstehen. So ist die → Finanzbehörde sehr kritisch bei Verlusten, die aus typisch freizeitnahen Betätigungen resultieren. Von der einkommensteuerlichen Beurteilung weicht die umsatzsteuerliche Beurteilung ab. Hier ist nur Einnahmeerzielungsabsicht eine Voraussetzung für das Unternehmerkriterium. So kann es passieren, dass eine Betätigung zwar umsatzsteuerlich relevant sein kann, aber nicht im einkommensteuerlichen Sinne anerkannt wird.