Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Preisbindung

Vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Weiterveräußerer, die Waren zu einem bestimmten Festpreis zu verkaufen (§ 16 GWB, Preiskartell, → Kartell). Seit 1974 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten z. B. bei Verlagserzeugnissen gem. § 16 GWB, sowie für Post, Bahn und andere Verkehrsträger.

Ausnahmen sind weiterhin möglich für landwirtschaftliche Erzeugervereinigungen (Genossenschaften), Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Verwertungsgesellschaften und Versorgungsunternehmen gem. §§ 99 ff. GWB. Die Preisbildung ist nicht zu verwechseln mit den unverbindlichen Preisempfehlungen gem. § 38 GWB, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden und bei denen der Weiterveräußerer das Recht hat, einen anderen Preis als den vom Hersteller empfohlenen zu verlangen.