Berichterstattung über Produktbereiche (Business Segments) oder Geographische Märkte (Geographical Segments) eines Unternehmens. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen nach § 285 4 HGB bzw. § 314 I 3 HGB im Anhang nur die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten aufgliedern. Der HGB-Konzernabschluss kann aber auch gem. § 297 I HGB um eine vollständige Segmentberichterstattung erweitert werden.
Dies gilt nach § 264 I 2 HGB auch für die HGB-Einzelabschlüsse kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 315e I und II HGB den Konzernabschluss nach IFRS erstellen, müssen eine Segmentberichterstattung offen legen, da der IFRS 8 diese für kapitalmarktorientierte Unternehmen zwingend verlangt.
Der IFRS 8, der faktisch US-GAAP (SFAS 131) entspricht, basiert auf dem sog. Management Approach. Danach knüpft die die Segmentberichterstattung unmittelbar an das interne Berichtswesen an, d. h. sowohl die Segmentdefinition als auch die Segmentberichtsgrößen orientieren sich am internen Rechnungswesen. Soweit ein im Rahmen der internen Führung und Steuerung definiertes Segment eine bestimmte Größenordnung erreicht (z. B. 10 % des Gesamtumsatzes) muss über dieses berichtet werden.
Dabei sind grundsätzlich die von der Unternehmensleitung im Rahmen der internen Führung und Steuerung verwendeten Berichtsgrößen offen zu legen. Bestimmte Mindestberichtsumfänge sind aber zu beachten, insb. ist immer über das (intern definierte) Ergebnis pro Segment zu berichten.
Soweit die Segmentberichterstattung im Rahmen von HGB-Abschlüssen freiwillig erfolgt, ist grundsätzlich der DRS 3 heranzuziehen, der die berichtspflichtigen Segmente und deren Berichtsgrößen stärker normiert als der IFRS 8, da er auf dem sog. Risks and Rewards Approach und weniger auf dem Management Approach basiert.