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Selbsthilfeverkauf

Verkauf einer Ware an Dritte bei → Verzug der Annahme durch den Käufer gem. § 389 HGB. Vor dem Kauf bzw. der öffentlichen Versteigerung ist grundsätzlich eine vorherige Anzeige an den Käufer erforderlich. Käufer und Verkäufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.