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Solidaritätszuschlag

Steuer, die auf Basis der festgestellten → Einkommensteuer und → Körperschaftsteuer zu entrichten ist (so genannte Annexsteuer). Der Zuschlag wird als Prozentsatz (ab 1998: 5,5 %) vom festgesetzten Steuerbetrag der genannten Steuern seit 1.1.1995 erhoben. Das Aufkommen (2013: rd. 14,49 Mrd. €) steht dem Bund alleine zu. Begründet wurde die Einführung 1995 mit den hohen vereinigungsbedingten Belastungen des Staatshaushaltes.

Allerdings handelt es sich bei dem Zuschlag nicht, wie der Name suggeriert, um einen Beitrag zur Förderung der Solidarität zwischen den ostdeutschen und westdeutschen Bundesländern, vielmehr fließt das Aufkommen in den Staatshaushalt und wird für die darin festgeschriebenen Aufgaben in der ganzen Bundesrepublik ausgegeben. In der Legislaturperiode 2017–2021 soll der Zuschlag deutlich reduziert werden.