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Bezogener

Auf einem → Wechsel genannte zahlungspflichtige Person. Durch die Anerkennung der Wechselschuld in Form eines Akzeptes, d. h. einer namentlichen Unterschrift auf der Wechselurkunde, anerkennt der Bezogene seine Zahlungsverpflichtung an und ebenfalls den im Wechsel genannten Zahlungs- bzw. Verfalltag des Wechsels.