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Ungerechtfertigte Bereicherung

Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen ohne Rechtsgrund (§§ 812–822 BGB), z. B. irrtümliche Bezahlung einer nicht bestehenden Schuld aufgrund eines ungültigen Vertrages. Gem. §§ 812 ff. BGB ist der Bereicherte zur Herausgabe verpflichtet.