EU-Norm, die am 1. 1. 2002 in das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) aufgenommen wurde und maßgeblich ein neues Schuldrecht definiert hat, bei dem der Letztverkäufer aufgrund einer Vertragsverletzung, die auf das Handeln oder Unterlassen des Herstellers zurückzuführen ist, einen Regressanspruch gegenüber dem Vorlieferanten bzw. bis zum Hersteller hat (§§ 474, 478 BGB).