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Verbundene Unternehmen

Bezeichnung für rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen. Gem. § 15 AktG gehören hierzu:

  1. in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG);
  2. Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), → Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
  3. Konzernunternehmen (§ 18 AktG), → Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
  4. Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) sowie
  5. Vertragspartner eines Unternehmensvertrags, insb. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 291 u. 292 AktG).

Im HGB ist der Begriff der verbundenen Unternehmen wesentlich enger als im AktG definiert. Gem. § 271 II HGB gelten als verbundene Unternehmen nur Mutter- und Tochterunternehmen, die nach § 290 HGB grundsätzlich in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.