Bezeichnung für rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen. Gem. § 15 AktG gehören hierzu:
- in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG);
- Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), → Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
- Konzernunternehmen (§ 18 AktG), → Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
- Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) sowie
- Vertragspartner eines Unternehmensvertrags, insb. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 291 u. 292 AktG).
Im HGB ist der Begriff der verbundenen Unternehmen wesentlich enger als im AktG definiert. Gem. § 271 II HGB gelten als verbundene Unternehmen nur Mutter- und Tochterunternehmen, die nach § 290 HGB grundsätzlich in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.