Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte ein negativer Betrag, dann kann der Steuerpflichtige wählen, ob er den → Verlust mit positiven Einkünften des letzten Jahres oder mit Einkünften zukünftiger Jahre verrechnen will.
Dabei kann er auch die Höhe des Betrages wählen. Allerdings bleibt der Rücktrag beschränkt auf höchstens 511.500 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.023.000 €) des entstandenen Verlustes.