Mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Ein Vertrag kommt i. d. R. durch → Angebot und Annahme desselben (zweiseitiges Rechtsgeschäft), also durch zwei sich deckende Willenserklärungen (→ Anfechtung) zustande. I. d. R. handelt es sich hier um einen Kaufvertrag (→ Kauf).
Das Vertragsrecht im BGB (§§ 145 ff.) ist für jeden Kaufvertrag (§§ 433 ff.) maßgeblich. Es gilt der Grundsatz der → Vertragsfreiheit (Privatautonomie). Seit 2000 gelten durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts erweiterte Widerrufsrechte durch den Verbraucher.