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Warenzeichen

Schutzrecht für bestimmte Zeichen (z. B. Schriftzüge, Symbole etc.), die Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen und die auf dem Warenzeichengesetz beruhen. Nur der Inhaber des Schutzrechtes ist berechtigt, das Warenzeichen zu benutzen. Bei Rechtsverletzung durch ein anderes Unternehmen kann diesem Unternehmen die Benutzung gerichtlich verboten werden.

Um ein solches Schutzrecht erteilt zu bekommen, darf kein älteres verwechslungsfähiges Warenzeichen eines anderen Unternehmens bestehen. Für den Einsatz von Warenzeichen relevante Bereiche der Unternehmenspolitik sind die → Werbung, die Produktgestaltung oder der Einsatz im Rahmen einer → Corporate Identity (CI). Geregelt im Warenzeichengesetz (WZG) in der Fassung vom 2.1.1968.

Das Warenzeichen erlangt Rechtsschutz durch Eintragung in die vom Deutschen Patentamt in München geführte Zeichenrolle (§ 1 WZG). Eintragbar sind nur flächenmäßig begrenzte Gebilde, die kraft ihrer Einheitlichkeit und Geschlossenheit so einprägsam sind, dass sie mit einem Blick erfasst werden können. Über die Eintragungsfähigkeit entscheidet das Patentamt.

Gegen verwechselbare Zeichen kann Unterlassungsklage gemäß §§ 24 ff. WZG erhoben werden. Wer schuldhaft handelt, ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich verletzt, ist strafbar. Durch die zunehmende Produktpiraterie, vor allem aus ostasiatischen Ländern, wird das WZG aktuell häufig in Anspruch genommen. Problematisch dabei ist allerdings, dass es noch kein EU- bzw. internationales Warenzeichenrecht gibt.