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Wechselprotest

Gemäß Art. 44 Wechselgesetz (WG) durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher, sowie ausnahmsweise durch einen Postbeamten, ausgestellte öffentliche Urkunde, die bestätigen soll, dass ein → Wechsel innerhalb der auf der Wechselurkunde genannten Frist dem Bezogenen vorgelegt, aber nicht eingelöst bzw. bezahlt wurde. Die Urkunde wird auch als → Allonge bezeichnet.