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Zwangsverwaltung

Neben der → Zwangsversteigerung zweite Möglichkeit der → Zwangsvollstreckung bei unbeweglichen Vermögensgegenständen, sofern die Gläubiger kein Interesse am Verkauf der Objekte, vielmehr an den Erträgen aus dem unbeweglichen Vermögen haben.

So werden z. B. Grundstücke auf Antrag der Gläubiger durch Gerichtsbeschluss beschlagnahmt und von einem amtlich bestellten Zwangsverwalter mit dem Ziel der Befriedigung von Gläubigerinteressen verwaltet.

Die Zwangsverwaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Zwangsversteigerung ein Objekt unter Wert verkauft würde und damit den Gläubigerinteressen nicht ausreichend dient.