Gem. → Abgabenordnung (AO) Oberbegriff für alle → Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Während Steuern Abgaben ohne konkreten Gegenleistungsanspruch aufgrund der Finanzhoheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellen (z. B. → Einkommensteuer), sind Gebühren und Beiträge Abgaben mit einem konkreten Gegenleistungsanspruch.
Während Beiträge nur anfallen, wenn die Gegenleistung in Anspruch genommen wird (z. B. Erschließungsbeitrag), müssen Gebühren auch bezahlt werden, wenn die Gegenleistung nicht genutzt wird (z. B. Rundfunkgebühren). Zölle und steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zwangsgelder) stellen ebenfalls Abgaben dar.