Gem. § 3 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung einer → Einnahme allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Mit dem letzten Nebensatz hat der Gesetzgeber die Lenkungsfunktion von Steuern in der Legaldefinition verankert. Dies ist in der Besteuerungstheorie äußerst umstritten.
Lenkungsanreize sollten über direkte Transfers stattfinden und nicht mit Abgaben des Individuums an den Staat vermischt werden, da hierdurch die Wirkung jeder einzelnen Komponente verschleiert wird und bei mehr als zwei Komponenten nicht mehr die Wirkung für die einzelne Komponente errechnet werden kann. Steuern, von denen es in Deutschland derzeit ca. 40 Arten gibt, und die dem Staat 2013 insgesamt 620 Mrd. € Einnahmen brachten, lassen sich wie aus den Abbildungen S-15 und S-16 ersichtlich, einteilen.
Steuerart | Gesetzgebungskompetenz | Ertragskompetenz | Verwaltungskompetenz |
Einkommensteuer | Bund | Bund/Länder/ Gemeinden | Länder |
Körperschaftsteuer | Bund | Bund/Länder | Länder |
Umsatzsteuer | Bund | Bund/Länder/ Gemeinden | Länder |
Gewerbesteuer | Bund | Gemeinden (mit Umlage für Bund und Länder) | Gemeinden |
Erbschaft- und Schenkungsteuer | Bund | Länder | Länder |
Kraftfahrzeugsteuer | Bund | Bund | Bund (Zoll) |
Energiesteuer | Bund | Bund | Bund (Zoll) |
Kirchensteuer | Länder | Kirchen | Länder/Kirchen |
Schankerlaubnissteuer | Länder | Landkreise | Gemeinden |
Hundesteuer | Länder | Gemeinden | Gemeinden |
Zölle | EU/Bund | EU | Bund (Zoll) |
Abb. S-16: Steuerkompetenzen ausgewählter Steuerarten