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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)

Wenn die betriebsgewöhnliche → Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr dem Betrieb dienen, durch technischen Fortschritt oder übermäßige Beanspruchung sich als kürzer herausstellt als ursprünglich angenommen, dann kann diesem Umstand durch eine AfaA Rechnung getragen werden.