Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellen kann. Seit 1.1.2002 sind die vielen ehemals in Einzelgesetzen und Richtlinien formulierten Bestimmungen im neu verfassten BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) integriert. Im Teil Schuldrecht findet sich in §§ 305–310 BGB der wesentliche Teil des ehemaligen AGB-Gesetzes wieder.
Darin sind insbesondere folgende Regeln von Bedeutung: AGB können in Verträge einbezogen werden, wenn der Vertragspartner unter Einbezug körperlicher Behinderungen von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen kann (§ 305 BGB), durch die Inhalte entgegen den Geboten von → Treu und Glauben nicht „unangemessen benachteiligt wird“ (§ 307 BGB) oder dem Verbote, wie z. B. der Ausschluss der Gewährleistung bei Leistungsstörungen, gegenüberstehen (§ 308 BGB). Insbesondere gesetzlich gebotene Fristen, → Haftung und Schadenersatzansprüche darf eine AGB nicht ausschließen (§ 309 BGB).