Gem. § 242 BGB sämtlichen Rechtsgeschäften bzw. Kaufverträgen zugrunde liegender Grundsatz, nachdem jeder Schuldner die ihm obliegenden Leistungen mit Rücksicht auf die geltende Verkehrssitte zu bewirken hat.
Was unter Verkehrssitte bzw. guter Sitte zu verstehen ist, ist strittig und sicherlich abhängig vom Zeitgeist. Zu beachten sind ferner die Handelsbräuche (→ Usancen) einer Branche (→ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)).