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Aufrechnung

In §§ 387 bis 396 BGB geregelte wechselseitige → Tilgung zweier sich gegenüberstehender → Forderungen durch eine einfache Verrechnung. Die → Erfüllung einer Leistung wird dadurch ersetzt, und die sich gegenüberstehenden Forderungen erlöschen. Die in den §§ 387 ff. BGB genannten Voraussetzungen einer Aufrechnung, so z. B. die Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit der aufzurechnenden Forderungen sowie die ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung, sind zu beachten.