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Bausparkasse

Gem. § 1 KWG Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, regelmäßig getätigte Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beiträgen den Bausparern nach gewissen Zuteilungsregeln (Wartezeit, Ansparsumme) zinsverbilligte Bausparkredite zu gewähren (Bankgeschäfte).

Die Gewährung des Kredites wird als Zuteilung bezeichnet. Das Bauspargeschäft entspricht damit einem Kollektivvertrag unter den Bausparern, bei dem das regelmäßig eingezahlte Bausparvermögen von der Bausparkasse gegenüber dem Kapitalmarktzins niedrig verzinst wird und dafür der später vom Bausparer in Anspruch genommene Bausparkredit äußerst günstig beansprucht werden kann.