Durch die → Börsenaufsicht zugelassene und damit zugangsberechtigte natürliche oder juristische Personen.
Dies sind neben Börsenmaklern die so genannten ordentlichen und außerordentlichen Börsenbesucher. Diese werden nach § 7 BörsG in Personen mit Handelsbefugnis (z. B. Bankvertreter) und sonstige Personen (z. B. Pressevertreter) unterschieden. Als ordentliche Börsenbesucher werden die Vorstandsmitglieder und leitenden Direktoren der an der Börse zugelassenen handelnden Banken sowie die Inhaber persönlich haftender Gesellschaften definiert.
Außerordentliche Börsenbesucher sind Personen, die im Namen und für Rechnung der ordentlichen Börsenbesucher teilnehmen. Börsenmakler sind nach § 93 HGB → Handelsvertreter, die zwischen Angebots- und Nachfrageofferten vermitteln. Es werden vereidigte Kursmakler für den Amtlichen Handel und freie, d. h. nicht vereidigte Makler für die übrigen → Börsenmarktsegmente unterschieden.
Die Vereidigung, und damit die Befähigung zur amtlichen Kursfeststellung, wird von der jeweiligen Landesregierung ausgesprochen. Doppelzulassungen an mehreren Börsen sind möglich.