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E-Commerce-Vertrag

Gem. § 312e BGB als Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen definiert, bei dem sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedient.

Nicht erfasst ist hier der individuelle Telefonverkehr, wenn z. B. ein Fernsehzuschauer aufgrund einer eingeblendeten Telefonnummer Waren per Telefon bestellt. Wenn eine Spirituosenhandlung auf ihrer Homepage Waren anbietet und der Verbraucher mit einem interaktiven Bestellformular bestellen kann, so ist § 312 BGB einschlägig. Die Pflichten des Unternehmers bei Abschluss eines elektronischen Vertrages sind in § 312e I 1–4 BGB geregelt. Demnach müssen dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Eingabefehlererkennung und -beseitigung vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden.

Über diese Mittel ist der Kunde zu informieren. Weiterhin besteht seitens des Unternehmers eine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertrag elektronisch gespeichert wird, ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, welche Sprachen für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehen und ggf. über die einschlägigen Verhaltenscodizes, denen er sich unterwirft, und deren elektronische Abrufbarkeit.

Weiterhin verpflichtet Absatz 3 des § 312e BGB den Unternehmer zur unverzüglichen elektronischen Bestätigung der Bestellung und Nr. 4 verlangt, dass die Vertragsbestimmungen und → Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) so zur Verfügung gestellt werden, dass sie der Kunde bei Vertragsabschluss abrufen und „in wiedergabefähiger Form“ speichern kann.