Allgemein i. S. des BGB das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen. Im Vertragsrecht der häufig notwendige → Einspruch z. B. bei Verjährung (§ 222 I BGB) eines Anspruches, um diesen abzubedingen.
So kann z. B. ein → Gläubiger, der vom Schuldner eine Leistung noch nach der Verjährungsfrist erhält, diese behalten, wenn keine Verjährungseinrede erfolgte.