Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Gläubiger

Im Sinne von § 241 BGB Berechtigter aus einem Schuldverhältnis, der vom Schuldner (Debitor bei einem → Kredit) kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung fordern kann. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss gemäß § 242 BGB vom Schuldner nach Treu und Glauben bewirkt werden.

Neben einer Geldleistung kann dies auch eine Arbeitsleistung oder die Einräumung von Rechten und → Kreditsicherheiten darstellen.