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Fernabsatz

Ab § 312b BGB unter „Besondere Vertriebsformen“ geregelte Vorschriften bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs bzw. der Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die „ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden“.

Ergänzend zu den Regelungen des → E-Commerce-Vertrags werden hier spezielle Informations- und Widerspruchsrechte zum Schutz des Verbrauchers geregelt. Fernkommunikationsmittel können sein Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, sowie Rundfunk, Telekatalogverkauf oder Teleshopping, und der Vertrieb via Internet. Wichtigstes Merkmal der Gültigkeit der Vorschriften über den Fernabsatz ist allerdings die Ausschließlichkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d. h. wenn ein persönlicher Vertreterbesuch zu einer brieflichen oder telefonischen Bestellung führt, gelten die Vorschriften über den Fernabsatz nicht.

Außerdem sind bestimmte Geschäfte wie etwa Finanz- und Bankgeschäfte, Versicherungen und deren Vermittlung, Grundstücksgeschäfte oder bestimmte Dienstleistungen in Freizeit, Gastronomie und Tourismus von den Vorschriften des § 312 BGB ausgenommen. Dem Verbraucher steht im Fernabsatz ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und ein zweiwöchiges Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu. Von beiden Rechten kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen.