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Finanzanlagen

Bestandteil des Anlagevermögens in der → Bilanz. Hierzu gehören gem. § 266 II HGB alle Anteile und Ausleihungen an verbundenen Unternehmen, die Beteiligungen und Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen sowie die Wertpapiere des Anlagevermögens (dauerhafter Anteilsbesitz) und sonstige Ausleihungen.

Für die Bewertung der Finanzanlagen gelten nach HGB als Wertobergrenze die Anschaffungskosten. Hiervon sind gemäß dem gemilderten → Niederstwertprinzip gem. § 253 III 5–6 HGB Abschreibungen bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen vorzunehmen, bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht. In der Steuerbilanz sind nach § 6 I Nr. 1–2 HGB nur bei dauerhaften Wertminderungen sog. Teilwertabschreibungen zulässig.

Nach IFRS und US-GAAP richtet sich die Bewertung der Finanzanlagen danach, welcher Wertpapierkategorie diese zugeordnet werden (→ Wertpapier). Dabei können bzw. müssen gegebenenfalls die Anschaffungskosten überschritten werden.