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Niederstwertprinzip

Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem vorgelagerten Vorsichtsprinzip ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist.

Danach sind Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber unterscheidet in:

Strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 IV HGB für Vermögensgegenstände, die im → Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für diese besteht Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert.

Gemildertes Niederstwertprinzip gem. § 253 III HGB für Vermögensgegenstände im → Anlagevermögen, für die eine Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert nur bei einer dauerhaften Wertminderung besteht, während bei einer vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungsverbot gilt.

Dies gilt aber nicht für Finanzanlagen, die auch bei vorübergehenden Wertminderungen abgeschrieben werden können.