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Firmenwert

Unterschied zwischen dem → Ertragswert und dem → Substanzwert einer Unternehmung, auch Geschäftswert oder Goodwill genannt, bzw. sofern die Differenz negativ ist, als Geschäftsminderwert bzw. Badwill bezeichnet. Er beruht darauf, dass bestimmte Güter einzeln nicht bewertbar sind und daher nicht in die Substanzwert-, jedoch in die Ertragswertermittlung eingehen, wie z. B. Standortvorteile, Qualität der Mitarbeiter, Kundentreue, Organisation der Unternehmensabläufe usw.

Bezüglich der Bilanzierung ist zwischen dem originären, d. h. dem selbst geschaffenen Firmenwert, der nicht bilanziert werden darf, und dem derivativen, d. h. einem erworbenen Firmenwert, zu unterscheiden, für den spezifische Bilanzierungsregeln bestehen. Der derivative Firmenwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Unternehmens und den Zeitwerten der einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen und Schulden.

Er ist gem. § 246 I 4 HGB als Vermögensgegenstand zu aktivieren und planmäßig und ggf. auch außerplanmäßig abzuschreiben. Zuschreibungen sind nach § 253 V 2 HGB nicht zulässig. Nach § 253 III 4 HGB beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts, wenn diese nicht verlässlich geschätzt werden kann, zehn Jahre. Im Anhang ist der Abschreibungszeitraum zu erläutern.

In der Steuerbilanz besteht gem. § 7 I 3 EStG ebenfalls Aktivierungspflicht, wobei sich die planmäßige Abschreibungsdauer auf 15 Jahre erstreckt. Nach IFRS und US-GAAP ist ein erworbener Firmenwert ebenfalls zu aktivieren, jedoch nicht planmäßig abzuschreiben, sondern nur außerplanmäßig im Rahmen eines sog. → Impairment-Tests. Spätere Wertaufholungen sind nicht zulässig.