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Fortschreibung

Berücksichtigung von Änderungen innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Hauptfeststellungen der zu bewertenden Einheit hinsichtlich des Wertes, der Zurechnung und der Art. Eine Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn der zuletzt festgestellte → Einheitswert nach oben um mehr als 10 %, mindestens 5.000 € oder um mehr als 100.000 €, nach unten um mehr als 10 %, mindestens 500 € oder um mehr als 5.000 € abweicht.

Eine Zurechnungsfortschreibung erfolgt, wenn sich die Eigentumsverhältnisse der zu bewertenden Einheit (z. B. durch Verkauf) ändern. Eine Artfortschreibung wird vorgenommen, wenn die Bewertungseinheit die Vermögensart wechselt. Eine Umrechnung in Euro wird nach § 30 BewG vorgenommen.