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Freibetrag

Viele Steuergesetze gewähren Abzugsbeträge von der → Bemessungsgrundlage, um die Besteuerung aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen abzuschwächen (Existenzminimum, → Einkommensteuertarif, Sparerfreibetrag).

Andererseits werden Freibeträge in Form von Pauschalen gewährt, um den Steuerpflichtigen Nachweispflichten zu erleichtern. Sie können Freibetragspauschalen immer dann in Anspruch nehmen, wenn sie dem Grunde nach abzugsberechtigt sind. Der Besteuerung unterliegt somit nur der Teil der Bemessungsgrundlage, der die Freibeträge überschreitet.

Klassische Freibetragspauschalen sind die Werbungskostenpauschalen, z. B. → Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.000 €/Jahr, bei Einkünften aus Kapitalvermögen von 801/1602 €/Jahr oder die sog. „Übungsleiterpauschale“ von 2.400 €. Die Steuergesetze kennen eine Vielzahl solcher Pauschalen, die neben den eingangs erwähnten Gründen auch der Verwaltungsvereinfachung dienen.