Aufteilung des Unternehmensgewinns auf die Anteilseigner und ggf. die Arbeitnehmer/Führungskräfte bei entsprechenden Gewinnbeteiligungsmodellen.
Die Höhe des Gewinnanteils der einzelnen Anteilseigner ist bei Kapitalgesellschaften von deren Anteil am Nominalkapital (= sog. → Gezeichnetes Kapital) abhängig.
Das AktG verlangt, dass vor der Gewinnverteilung bestimmte Beträge im Rahmen der → Gewinnverwendungsrechnung (s. Abbildung G-8) in die Rücklagen eingestellt werden, also im Unternehmen verbleiben.
Die Gewinnverteilung bei einer → Personengesellschaft richtet sich i. d. R. nach dem Gesellschaftsvertrag, da die gesetzlich vorgesehene Gewinnverwendung, welche zum einen Teil nach Kapitalanteilen und zum anderen nach „Köpfen“ erfolgt, nicht zwingend ist.